Satzung

Satzung des Berufsverbands Bildender Künstlerinnen und Künstler Oberfranken e.V.

Satzung Stand 28. Mai 2022

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Oberfranken e.V.", kurz "BBK-Oberfranken" und hat seinen Sitz in Bamberg. Er ist im Vereinsregister Bamberg unter der Nummer VR 14 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinsziele
Der BBK ist eine berufsständische Vereinigung und vertritt unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Ziele die wirtschaftlichen und ideellen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit, ohne sich dabei auf irgendeine künstlerische Richtung festzulegen. Er fördert das Ausstellungswesen und die Belange der professionellen Bildenden Künstlerschaft.

II. Mitgliedschaft

§3 Kreis der Miglieder
Mitglied des Verbandes können alle Künstlerinnen und Künstler werden, die eine oder mehrere bildende Künste ausüben und die in §4 aufgeführten Bedingungen erfüllen.

§4 Aufnahmebedingungen
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen

  1. n den BBK wird aufgenommen, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Fach Bildende Kunst an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren ausländischen Institution nachweist.
  2. Aufgenommen wird, wer bereits Mitglied in einem Bezirks-oder Landesverband des BBK-Bundesverbandes ist.
  3. Aufgenommen werden kann, wer eine professionelle Ausstellungs- oder Publikationstätigkeit oder eine qualifizierte künstlerische Praxis nachweisen kann.
  4. Über Punkt 3. entscheidet der erweiterte Vorstand des BBK-Oberfranken nach Vorlage geeigneter Originalwerke mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bei Ja- und Nein- Stimmen gilt als Ablehnung.
    Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen. Nach einer Ablehnung kann ein Bewerber frühestens nach Ablauf eines Jahres einen erneuten Aufnahmeantrag stellen. Wenn auch dieser Antrag abgelehnt wird, kann ein dritter und letzter Antrag frühestens nach weiteren 12 Monaten nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids gestellt werden.


§5 Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Befreiungen oder Minderungen kann der Vorstand in Einzelfällen einstimmig beschließen. Die Höhe des Jahresbeitrages kann nur die Jahreshauptversammlung festlegen.
Mitglieder, die studieren oder sich in einer Ausbildung befinden, bezahlen als Mitgliedsbeitrag nur den Betrag, den der BBK-Oberfranken für sie an den BBK-Bayern und den BBK-Bundesverband abführt, wenn sie bis spätestens 15.1. eines jeden Jahres eine Studien- oder Ausbildungsbescheinigung in der Geschäftsstelle vorlegen.
Mitglieder haben Veränderungen ihrer Kontaktdaten und Bankverbindungen der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§6 Wahl- und Antragsrecht
Die Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, Antrags- und Stimmrecht. Anträge der Mitglieder müssen der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden.

§7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens zum 1. Oktober eines Jahres schriftlich zu erklären und wird erst zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Wiedereintritt ist jederzeit möglich.

§8 Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss von Mitgliedern ist auf Antrag möglich, wenn das auszuschließende Mitglied die Interessen des Verbandes wesentlich beeinträchtigt, das Ansehen der Künstlerschaft gefährdet und gegen die Kollegialität vorsätzlich verstößt.
Dem Mitglied, gegen das der Antrag auf Ausschließung gestellt ist, muss gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu einer Aussprache und Stellungnahme eingeräumt werden.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwaiger noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Der Beschluss ergeht schriftlich mit Angabe der Gründe an das ausgeschlossene Mitglied.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögen und Unterlagen des Verbandes.

§ 9 Zahlungsverzug
Mitglieder, die mit Beitragszahlung trotz Mahnung über ein Jahr im Rückstand sind, können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Die rückständigen Beitragsverpflichtungen bleiben auch bei einem Ausschluss bestehen.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

III. Organe des Verbandes

§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Für bestimmte Bereiche kann ein weiteres Mitglied in den Vorstand gewählt werden. Der Verein wird vom Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand leitet den Verein. Er kann Mitarbeiter beschäftigen, Arbeitsausschüsse berufen, zu denen auch Nichtmitglieder gehören können, Aufträge vergeben und Aufgaben delegieren. Die Mitglieder des Vorstandes können finanzielle Aufwandsentschädigungen erhalten, wenn die geleistete Arbeit über das ehrenamtliche Maß hinausgeht. Über die Aufwandsentschädigung beschließt der erweiterte Vorstand.

§12 Erweiterter Vorstand
Der erweitere Vorstand besteht aus dem Vorstand und 12 Juroren. Er berät den Vorstand und beschließt über von der Satzung bestimmte und vom Vorstand vorgelegte Fragen. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und die Teilnahme an Ausstellungen.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Stimmengleichheit bei Ja- und Nein- Stimmen gilt als Ablehnung. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden zu den Jury- und erweiterten Vorstandsitzungen geladen. Wenn sich Mitglieder des erweiterten Vorstandes für Ausstellungen und Veranstaltungen beworben haben, nehmen sie nicht an den Jurysitzungen dazu teil.

§13 Delegierte
Der BBK Oberfranken entsendet Delegierte in die übergeordneten Verbände BBK-Landesverband Bayern und BBK-Bundesverband, sowie in den Vorstand des Vereins Kunstraum JETZT! e.V. Sie sind entsprechend dem vorgegebenen Schlüssel dieser Verbände durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kassen- und Buchführung auf satzungsgemäße, korrekte und sparsame Mittelverwendung prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

§15 Wahlperiode
Die Jahreshauptversammlung wählt Vorstand, Juroren, Delegierte und 2 Kassenprüfer nach §11, §12, §13 und §14 für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei wichtigen Gründen kann eine vorzeitige Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen werden. Solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit von Vorstandsmitgliedern oder die Vakanz wichtiger Posten. Scheiden Funktionsträger vorzeitig aus, werden in der nächsten Mitgliederversammlung Nachrücker gewählt. Ihre Amtsperiode endet bei der nächsten regulären Neuwahl.

§16 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Jedes Mitglied ist schriftlich mindestens 21 Tage vorher einzuladen und geplante Satzungsänderungen sind dabei bekannt zu machen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
      a) Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, die Kenntnisnahme des Geschäftsberichtes, des Berichtes des Kassenwartes, des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entlastung der Vorstandschaft.
      b) Die Wahl des Vorstandes, der Juroren und der Delegierten, sowie die Wahl von zwei Kassenprüfern
      c) Die Behandlung von Mitgliederanträgen.
      d) Die Behandlung von Anträgen auf Satzungsänderung. Diese sind mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
      e) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von den Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen, den Mitgliedern zugänglich zu machen und zu den Unterlagen zu nehmen ist.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens 30 Tage nach Antragstellung abzuhalten. Die Mitglieder sind hierzu schriftlich zu laden.
  3. Der Vorstand bestimmt die Reihenfolge der Tagesordnung.

IV. Auflösung des Verbandes

§17 Auflösung des Verbandes
Der Verband löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf, wenn wenigstens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist und hiervon ¾ für die Auflösung stimmen.
Das Vermögen des Vereins darf nur für gemeinnützige kulturelle und soziale Zwecke der Künstlerschaft verwendet werden.

V. Schlussbemerkung

Wenn nur ein grammatikalisches Geschlecht genannt ist, dient das der einfachen Lesbarkeit und schließt alle Geschlechtsidentitäten ein.


  • Schützenstr. 4, 96047 Bamberg

  • Donnerstag 9-13 Uhr (außer feiertags)

  • bbk.oberfranken@gmx.de

  • 0951-208 24 88